Allgemeine Geschäftsbedingungen

Preisangebot

Die Preisangebote werden in Euro  abgegeben. Sie erlangen die Verbindlichkeit erst mit der Bestätigung des Auftrags durch den Lieferanten.

Zahlungsbedingungen Produktion

Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug in Euro zu erfolgen. Bei größeren Aufträgen, ab einem Volumen von Euro 25.000,-- sind Vorauszahlungen oder der geleisteten Arbeit entsprechende Teilzahlungen zu leisten. Ein Skontoabzug auf Teil- oder Vorausrechnungen werden nur nach Absprache gewährt. Dem Auftraggeber steht wegen etwaiger eigener Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht nicht zu. Im Falle des Zahlungsverzuges sind Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskont der Deutschen Bundesbank sowie Einziehungskosten zu leisten. Bei Banküberweisungen und Schecks gilt der Tag, an dem die Gutschriftanzeige bei dem Lieferanten eingeht, als Zahlungseingang. Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt oder gerät er mit einer Zahlung in Verzug, so steht dem Lieferanten das Recht zu, sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen zu verlangen. Soweit die vorstehenden Zahlungsbedingungen zugunsten des Auftraggebers abgeändert werden, hat dieser die gesamten Kredit- und sonstigen Kosten zu tragen.

Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung des vereinbarten Preises Eigentum des Lieferanten.

Lieferungen

Gelten, soweit nichts anderes vereinbart wurde, ab Lieferwerk. Der Versand der Materialien erfolgt grundsätzlich auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Transportversicherungen werden vom Lieferanten nur auf ausdrückliche Anweisung des Auftraggebers und zu dessen Lasten vorgenommen.

Lieferzeit

Sind keine Liefertermine vereinbart, wohl aber eine nach bestimmten Zeiträumen bemessene Lieferzeit, so beginnt diese mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung. Sie endet mit dem Tag, an dem die Ware das Lieferwerk verlässt oder wegen Versandunmöglichkeit eingelagert wird. Für die Dauer der Prüfung der Andrucke, Fertigungsmuster, Druckvorlagen usw. Durch den Auftraggeber ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen und zwar vom Tage der Absendung an den Auftraggeber bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so beginnt eine neue Lieferzeit und zwar mit der Bestätigung der Auftragsänderung. Für Überschreitung der Lieferzeit ist der Lieferant nicht verantwortlich, falls diese durch Umstände, welche der Lieferant nicht zu vertreten hat, verursacht werden. Betriebsstörungen – sowohl im eigenen Betrieb, wie in fremden, von denen die Herstellung und Transport abhängig sind – verursacht durch Krieg, Aussperrung, Aufruhr, Energie- oder Kraftstoffmangel, Versagen der Verkehrsmittel, Arbeitsbeschränkungen sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, befreien von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeiten und Preise. Eine hierdurch herbeigeführte Überschreitung der Lieferzeit berechtigt den Auftraggeber nicht vom Auftrag zurückzutreten oder den Lieferanten für entstandenen Schaden haftbar zu machen.

Lieferungsverzug

Bei Lieferungsverzug des Lieferanten ist der Auftraggeber in jedem Fall erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist zur Ausübung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte berechtigt. Ersatz entgangenen Gewinns kann nicht verlangt werden.

Abnahmeverzug

Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so stehen dem Lieferanten die Rechte aus §326 BGB zu. Des Weiteren steht dem Lieferanten aber auch das Recht zu, vom Vertrag nur teilweise zurückzutreten und hinsichtlich des anderen Teiles Schadenersatz zu verlangen. Nimmt der Auftraggeber die Lieferung nicht innerhalb angemessener Frist nach Fertigstellungsanzeige bzw. bei avisiertem Versand nicht prompt ab, oder ist ein Versand infolge von Umständen, die der Lieferant nicht vertreten hat, längere Zeit unmöglich, dann ist der Lieferant berechtigt, die Lieferung für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers entweder selbst auf Lager zu nehmen oder bei einem Spediteur einzulagern.

Beanstandungen

Sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Die Pflicht des Auftraggebers zur Untersuchung der gelieferten Ware besteht auch, wenn Ausfallmuster übersandt wurden. Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen. Es kann nur Minderung, nicht aber Wandlung oder Schadensersatz verlangt werden. Der Lieferant hat das Recht der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Versteckte Mängel, die nach unverzüglicher Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur dann gegen den Lieferanten geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von drei Monaten, nachdem die Ware das Lieferwerk verlassen hat, bei dem Lieferanten eintrifft. Abweichungen in der Beschaffenheit des vom Lieferanten beschafften Materials können nicht beanstandet werden, soweit sie in den Lieferungsbedingungen der zuständigen Lieferindustrie, die auf Anforderung dem Auftraggeber zur Verfügung stehen, für zulässig erklärt sind oder soweit sie auf durch die Drucktechnik bedingten Unterschiede zwischen Andruck und Auflage beruhen. Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichungen der Farben und Bronzen sowie für Beschaffenheit von Gummierung, Lackierung, Imprägnierung usw. haftet der Lieferant nur insoweit, als Mängel der Materialien vor deren Verwendung bei sachgemäßer Prüfung erkennbar waren.

Vom Auftraggeber beschafftes Material

Gleichviel welcher Art, ist dem Lieferanten frei Haus zu liefern. Der Eingang wird bestätigt ohne Übernahme der Gewähr für die Richtigkeit der als geliefert bezeichneten Menge. Bei größeren Posten sind die mit der Zahlung oder gewichtsmäßigen Prüfung verbundenen Kosten sowie die Lagerspesen zu erstatten. Bei zur Verfügungsstellung des Materials durch den Auftraggeber bleiben das Verpackungsmaterial und die Abfälle durch unvermeidlichen Abgang bei Druckzurichtung und Fortdruck durch Beschnitt, Ausstanzungen und dergl. Eigentum des Lieferanten.

Skizzen, Entwürfe, Probedrucke und Muster

werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.

Urheberrecht

Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung aller Druckvorlagen ist der Auftraggeber allein verantwortlich. Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung in jeglichem Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an eigenen Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen und dergleichen verbleibt, vorbehaltlich ausdrücklich anderweitiger Regelung, dem Lieferanten. Nachdruck aus derjenigen Lieferung, die nicht  Gegenstand eines Urheberrechts oder eines anderen gewerblichen Rechtsschutzes sind, ist ohne Genehmigung des Lieferanten nicht zulässig.

Lithographien, Pausen, Handauszüge, Druckplatten, Kopiervorlagen (Negative und Diapositive auf Film oder Glas), Prägeplatten, Rahmen, Siebe, Schablonen, Stanzen und dergl. bleiben Eigentum des Lieferanten, auch wenn sie gesondert in Rechnung gestellt werden. Der Lieferant ist nicht verpflichtet Umdrucke von Lithographien und Kopien von Kopiervorlagen an den Besteller zu liefern.

Versicherungen

Wenn die dem Lieferanten übergebenen Manuskripte, Originale, Druckstöcke, Papier, lagernde Drucksachen oder sonstige eingebrachte Sachen gegen Diebstahl, Feuer, Wasser oder jede andere Gefahr versichert werden sollen, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst abzuschließen.

Satzfehler

werden kostenfrei berichtigt, dagegen werden vom Lieferanten infolge Unleserlichkeit des Manuskriptes nicht verschuldete oder in Abweichung von der Druckvorlage erforderliche Abänderungen, insbesondere Besteller- oder Autorenkorrekturen, nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit berechnet.

Korrekturabzüge

Korrekturabzüge und Andrucke sind vom Auftraggeber zu prüfen und dem Lieferanten druckreif erklärt zurückzugeben. Der Lieferant haftet nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Bei kleineren Druckaufträgen und gesetzten Manuskripten ist der Lieferant nicht  verpflichtet, dem Auftraggeber einen Korrekturabzug zu übersenden. Wird die Übersendung eines Korrekturabzuges nicht ausdrücklich verlangt, so beschränkt sich die Haftung für Satzfehler auf grobes Verschulden. Bei Änderungen nach Druckgenehmigung gehen alle Kosten, einschl. der Kosten für Maschinenstillstand, zu Lasten des Auftraggebers. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren gelten geringfügige Abweichungen vom Original nicht als berechtigter Grund für eine Mängelrüge. Dasselbe gilt für den Vergleich zwischen etwaigen Andrucken und dem Auflagendruck.

Mehr- oder Minderlieferung

Im Allgemeinen wird die volle vorgeschriebene Auflage geliefert. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ein Mehr- bzw. Minderergebnis der bestellten Auflage bis zu 10 % anzunehmen. Der Prozentsatz erhöht sich bei Farben oder besonders schwierigen Drucken auf 15 %. Zusätzlich erhöhen sich die Prozentsätze der Mehr- bzw. Minderlieferung, wenn das Material vom Lieferanten aufgrund der Lieferungsbedingungen der betr. Fachverbände beschafft wurde um deren Toleranzsätze.

Auflagernehmen und Aufbewahren von Rohstoffen, Halb- & Fertigerzeugnissen

wie z. B. Druckarbeiten, Stehsatz, Monorollen, Druckplatten, Rahmen und Schablonen aller Art, von fremdem Material usw. erfolgt nur nach vorheriger Vereinbarung und wird gesondert in Rechnung gestellt.

Mündliche Abmachungen

bedürfen zu Ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung.

Bei Anmietung von Werbeflächen

über die Berger Werbung gelten die AGB des Flächenanbieters.

Das vereinbarte Entgelt zzgl. eventueller Nebenkosten ist vierteljährlich im Voraus fällig. Bei Zahlungsverzug durch den Auftraggeber ist die Berger Werbung berechtigt, den Rechnungsbetrag bzw. die Restauftragssumme fällig zu stellen. Hinzu kommen Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Leitzinssatz der Europäischen Zentralbank sowie die Einziehungskosten. Berger Werbung kann in diesem Fall die Erfüllung des Auftrages unterbrechen. Darüber hinaus besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht durch die Berger Werbung bei Änderung der Beteiligungsverhältnisse, Schließung oder Insolvenz des Kunden. Auch in diesem Fall geht die Neutralisierung der Werbung zu Lasten des Kunden.

Haftungsausschlüsse/Folien, Bannerwerbung und Werbesyteme

Für Schäden, die beim Ablösen von Folien an der Lackierung entstehen wird nicht gehaftet, wenn trotz fachgerechter Ablösung und Verwendung von rückstandsfrei entfernbaren Folien aufgrund eines labilen Untergrundes Lackschäden auftreten.

Vor Montage der von uns gelieferten Werbesysteme oder Werbebanner obliegt die technische Prüfung der Statik, Beschaffenheit und Haltbarkeit des Untergrundes.

Die Produktgarantie beschränkt sich auf Reißfestigkeit, Lichtechtheit und Waschbarkeit unter Laborbedingungen

Ab einer Windstärke von 8 BA übernimmt die Fa. Berger Transportmedien GmbH keine Haftung für die Halt- und Reißfestigkeit von uns gelieferter Werbebanner.

Bei unsachgemäßer Montage/Verwendung der von uns gelieferten Werbesysteme und Außenbanner wird die Haftung ausgeschlossen beim Kunden.

Fehlfahrten

Kosten für nochmalige Anfahrten die entstehen, wenn trotz Terminzusagen der Verkehrsbetriebe die Fahrzeuge nicht zur Verfügung stehen, gehen zu lasten des Auftraggebers.

Gerichtsstand

Gerichtsstand ist, soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht, Lampertheim. Dies gilt auch für das Mahnverfahren. Erfüllungsort ist Viernheim.